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AUSBILDUNG

Nur durch gute und fundierte Ausbildung sichern wir uns die Fachkräfte von morgen!

In den Betrieben der Bau-Innung wird in den nachfolgenden Berufen ausgebildet:

  • Maurer
  • Betonbauer
  • Trockenbauer
  • Stuckateur
  • Straßenbauer
  • Fliesenleger

Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit der Berufsschule in Erding.

Die 3-jährige, duale Ausbildung ist ergänzt durch eine überbetriebliche Unterweisung, die für die Erdinger Betriebe in den Berufs- und Technologiezentren der Handwerkskammer in Altötting, für die Freisinger Betriebe in Ingolstandt stattfindet. Hier werden die Auszubildenden in den Umgang mit Maschinen eingewiesen, der praktische Unterricht vertieft und am Ende des 3. Lehrjahres werden sie durch das BRK zu Ersthelfern ausgebildet.

Zum 01.04.2022 ändert sich die Ausbildungsvergütung:

1. Ausbildungsjahr:   920,00 €

2. Ausbildungsjahr: 1.230,00 €

3. Ausbildungsjahr: 1.495,00 €

Mitteilungspflicht des Ausbildungsbetriebes:

Aufgrund des "Tarifvertrages zur Übernahme von Auszubildenden im Baugewerbe" hat der Ausbildungsbetrieb, der einen Lehrling nach Beendigung der Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis übernehmen will, die Pflicht, dies dem Lehrling spätestens vier Monate vor der vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.

 

 Freie Ausbildungs- und Praktikumsplätze    Stand Juli 2021                                                  

 Bau 6

 Bau 5

Bau 4

Elektronische Einlegung eines Widerspruchs

Nach Art. 3a Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz können Sie uns einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Handwerksinnung elektronisch übermitteln. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die vom Gesetzgeber vorgesehenen elektronischen Übermittlungswege beachten.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur: Das Dokument, dass Ihren Widerspruch enthält, muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinn des Signaturgesetzes versehen sein. Dafür müssen Sie eine Signatureinrichtung für qualifizierte elektronische Signaturen (Signaturkarte und Kartenleser) verwenden. Die Signaturkarte (Smartcard) wird von verschiedenen Trustcentern herausgegeben. Informationen über die elektronische Signatur finden Sie bei der Bundesnetzagentur.

(Quelle: https://www.hwk-muenchen.de/widerspruch)

 

 

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